Die Güteklassen

Die seit 1. August 2009 geltende Gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Wein, die zumeist als EU-Weinmarktordnung bezeichnet wird, sieht folgende Qualitätseinstufungen vor: „Wein ohne geschützte Herkunftsangabe“ (unterteilt in „Wein“ und in „Wein mit Rebsorten- und/oder Jahrgangsangabe“) und „Wein mit geschützter Herkunftsangabe“ (unterteilt in „Wein mit geschützter geographischer Angabe“ (g.g.A.) und „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ (g.U.).

Die beiden Kategorien von geographischen Angaben unterscheiden sich insofern, als die g.U. Erzeugnissen vorbehalten ist, die in einem abgegrenzten geographischen Gebiet unter Einsatz von anerkanntem und bewährtem Fachwissen erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurden. Im Vergleich hierzu besagt die g.g.A., dass auf mindestens einer der Stufen der Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung ein Zusammenhang mit dem Gebiet besteht. Bei der ersteren Angabe ist somit der Zusammenhang mit dem jeweiligen Gebiet enger.

Dem europäischen und nationalen Weinrecht nach ist das Weinanbaugebiet Rheingau eine „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U.).

Im Rheingau werden fast ausnahmslos Qualitäts- und Prädikatsweine erzeugt. Nur diese dürfen – im Sinne der GMO Wein - das Kennzeichen „geschützte Ursprungsbezeichnung Rheingau“ tragen.

Rheingauer Landwein und Landwein Rhein zählen nach dem Europäischen Weinrecht zu den Weinen mit einer „geschützten geografischen Angabe“ (g.g.A.); diese nehmen im Rheingau aber eine untergeordnete Rolle ein.

Bei Weinen mit „g.U. Rheingau“ unterscheidet man folgende Güteklassen und Qualitätsstufen:

 

Qualitätsweine (Q.b.A.) stammen zu 100% aus dem Rheingau. Je nach Weinart und Rebsorte erfüllen sie eine Mindestqualität des Leseguts (Mostgewicht) sowie bestimmte analytische Höchst- und Mindestwerte. Qualitätsweine dürfen ebenso wie Landweine angereichert (chaptalisiert) werden. Der Zusatz von Zucker vor der Gärung ist dabei gesetzlich begrenzt.

 

Seit dem Jahrgang 2000 dürfen Qualitätsweine auch mit den Begriffen „Classic“ und „Selection“ bezeichnet werden.

 

Alle Qualitäts- und Prädikatsweine dürfen erst nach bestandener Qualitätsweinprüfung und Vergabe der amtlichen Prüfnummer (A.P.-Nr) in Verkehr gebracht werden.

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